05. Februar 2004 Presseeklärung der Staatsanwaltschaft FuldaDie Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda vom 5. Februar 2004 – unterzeichnet von Staatsanwalt Harry Wilke – hat folgenden Wortlaut: Die Prüfung eines Anfangsverdachts gegen MdB Martin Hohmann wegen Volksverhetzung, Beleidigung und übler Nachrede auf die Anzeigen verschiedener Verbände und Einzelpersonen hat zur Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda geführt. Eine strafrechtliche Würdigung der Rede des Angezeigten vom 03.10.2003 in Neuhof hat ergeben, daß keine Straftatbestände verwirklicht sind.
Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB liegt nicht vor, da weder das Tatbestandsmerkmal ‘Aufstacheln zum Haß’ noch das des ‘Angriffs auf die Menschenwürde’ anderer erfüllt ist.
Die Verbreitung der Rede im Internet stellt keine Straftat in Sinne von § 130 Abs. 2 StGB dar, da die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen mit denen des § 130 Abs. 1 StGB identisch sind und – wie ausgeführt – nicht vorliegen.
Ein Leugnen des Holocausts nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Der Angezeigte leugnet weder den Holocaust an sich, noch bagatellisiert er nachweisbar die Einzigartigkeit und die wahre Dimension des unter nationalsozialistischer Herrschaft am jüdischen Volk verübten Völkermordes. Die Gesamtheit seiner Äußerungen stellt vielmehr in längeren Passagen seiner Rede die Einzigartigkeit des Holocausts heraus, zu dessen Wiedergutmachung ‘sich die Mehrheit der Deutschen ganz ausdrücklich (bekennt), wobei Leid und Tod in unermeßlichem Maß nicht ungeschehen gemacht werden kann’.
Die Beleidigungsdelikte der §§ 185 bis 189 StGB sind nicht erfüllt, da der Angezeigte mit seinen Äußerungen die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten hat. Selbst der Einsatz starker Ausdrücke, polemisierender Wendungen und überspitzter ‘plakativer’ Wertungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1993, 1462; BGH NJW 1987, 1398; OLG München NJW 1992, 1323ff.) zulässig, soweit die Kritik des Angezeigten zu den angesprochenen Problemkreisen noch – wie vorliegend – sachbezogen ist.
Da die allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewertende Rede keine Straftatbestände erfüllt, war der Staatsanwaltschaft die Einleitung von Ermittlungen verwehrt (§ 152 Abs. 2 StPO).
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